Allgemeine Lizenzbedingungen „Exply“
(„AGB“)
1 Geltungsbereich der AGB
- Die Sandstorm Media GmbH, Blasewitzer Str. 41, 01307 Dresden („Sandstorm“ oder „Lizenzgeber“) bietet die von ihr entwickelte Datenanalysestandardsoftware „Exply“ („Software“) auf Downloadbasis zur zeitweisen Nutzung an. Die Software richtet sich ausschließlich an Nutzer im B2B-Bereich, d.h. nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
- Die Software des Lizenzgebers ist eine auf dem Server des Nutzers („Lizenznehmer“) zu installierende Applikation, bei welcher der Lizenznehmer – nach Einpflegung von durch den Lizenzgeber bestimmten kompatiblen Datensätzen durch den Lizenznehmer – Auswertungsfunktionen der Software über eine Weboberfläche aufrufen kann.
- Der Lizenzgeber gewährt daher dem Lizenznehmer auf der Grundlage eines Softwarenutzungsvertrags, der durch Auswahl der Variante der Nutzung (insbesondere Preis, Zahlungsrhythmus, Nutzungsdauer) auf der Webseite von Sandstorm unter Einbeziehung dieser AGB zustande kommt („Vertrag“) für einen begrenzten Zeitraum den Gebrauch seiner Software nach Art und Umfang dieser AGB („Lizenzgegenstand“) und überlässt dem Lizenznehmer diesen hierzu.
- Diese AGB gelten für sämtliche Verträge des Lizenznehmers bezüglich der Software. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn Ihnen im Einzelfall nicht oder nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2 Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung des Lizenzgegenstandes nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von Ziffer 3.
- Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer eine Kopie des Lizenzgegenstandes in digitaler Form. Für den Fall, dass der Lizenzgegenstand mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Lizenznehmer den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung des Lizenzgegenstandes wie im vorliegenden Vertrag und der auf der Website publizierten Dokumentation näher bestimmt. Die Dokumentation in ihrer jeweiligen Fassung beschreibt die Software ausschließlich für den Zeitraum für den die jeweilige Fassung der Dokumentation auf der Webseite publiziert ist.
- Die geschuldete Beschaffenheit des Lizenzgegenstandes ergibt sich abschließend aus diesen AGB und der Dokumentation.
3 Einräumung von Rechten
- Der Lizenznehmer erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß Ziffer 4 dieser AGB das nicht-ausschließliche, zeitlich jeweils auf die mit dem Entgelt nach Ziffer 4 entfallende Laufzeit des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung des Lizenzgegenstands im in diesen AGB eingeräumten Umfang.
- Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden und Ablaufenlassen des Lizenzgegenstands auf einem (1) im Besitz des Lizenznehmers stehenden Computersystem. Bis zur initialen, vollständigen Zahlung des jeweilig fälligen Entgelts nach Ziffer 4 dieser AGB oder durch die Auswahl einer etwaig zur Verfügung stehenden Downloadoption zur kostenlosen Nutzung der Software, ist die Nutzung auf lediglich zwei (2) registrierte Nutzer im System der Software beschränkt („Testbetrieb“). Das heißt, während des Testbetriebs können in der Software nur zwei (2) Systemnutzer angelegt und verwendet werden.
- Der Lizenznehmer ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber zugänglich gemacht werden.
- Über die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fälle hinaus ist der Lizenznehmer nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.
- Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie des Lizenzgegenstandes Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise zu unterlizenzieren oder den Lizenzgegenstand öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Als Dritte in diesem Sinne gelten auch verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.
- Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung des Lizenzgegenstandes unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien des Lizenzgegenstandes zu löschen sowie sämtliche auf Datenträgern vorhandene Kopien des Lizenzgegenstandes dem Lizenzgeber auszuhändigen.
4 Lizenzgebühren
- Die Vergütung für die Gebrauchsgewährung des Lizenzgegenstandes ergibt sich aus dem beim Download der Software jeweilig gewählten Zahlungsmodell.
- Der Lizenzgebühr wird für den jeweiligen Monat im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Im ersten Monat des Mietzeitraumes wird die Lizenzgebühr mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig. Sofern das gewählte Zahlungsmodell eine jährliche Zahlungsweise vorsieht, wird die Lizenzgebühr für das jeweilige Jahr im Voraus am 3. Werktag eines jeden Jahres fällig. Satz 2 dieses Absatzes 2 gilt bei jährlicher Zahlungsweise entsprechend.
- Soweit der Lizenznehmer in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.
- Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche genannten Beträge als Nettobeträge.
5 Schutz des Lizenzgegenstandes
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgegenstand durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien des Lizenzgegenstandes an einem geschützten Ort zu verwahren.
6 Instandhaltung
- Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Lizenzgegenstandes während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstandes keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel am Lizenzgegenstand in angemessener Zeit beseitigen. Während des Testbetriebs ist der Lizenzgeber zur Instandhaltung nach diesem Absatz 1 nicht verpflichtet.
- Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich in elektronischer Form (ausschließlich an support@exply.io) anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
7 Haftung
- Der Lizenzgeber haftet
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
- Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 vorliegen.
- Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.
- Während des Testbetriebs ist die Haftung des Lizenzgebers darüber hinaus auf die vorsätzliche Herbeiführung von Schäden begrenzt.
8 Compliance, Datenschutz, Freistellung
- Dem Lizenznehmer ist bewusst, dass die Verwendung des Lizenzgegenstandes u.a. mit der Benutzung sensibler personenbezogener Daten, insbesondere nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einhergeht. Dies löst ggfs. Zustimmungserfordernisse von Kunden, Mitarbeitern, Betriebsräten und/oder ähnlicher Gremien oder weiterer Instanzen aus. Die Verwendung des Lizenzgegenstandes kann insoweit auch von weiteren gesetzlichen Bestimmungen abhängen. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht ferner unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer sind sich einig, dass die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zum oder bei dem Betrieb des Lizenzgegenstandes ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Lizenznehmers fällt.
- Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber insoweit von sämtlichen Schäden und Ansprüchen frei, die dem Lizenzgeber aus einer Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen nach diesen Absätzen 1 und 2 resultieren.
9 Vertraulichkeit
- Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Eingehung, Durchführung und Beendigung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.
- Die Geheimhaltungsverpflichtung wird von einer Beendigung dieses Vertrags nicht berührt und gilt für die Dauer von drei Jahren darüber hinaus. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.
10 Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist (i) bei gewählter monatlicher Zahlweise von jeder Partei jeden ablaufenden Vertragsmonat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen (ii) bei gewählter jährlicher Zahlweise von jeder Partei jedes ablaufende Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat ordentlich kündbar.
- Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er den Lizenzgegenstand über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt. Die Nichteinhaltung gesetzlicher Pflichten nach Ziffer 8 stellt keinen außerordentlichen Kündigungsgrund des Lizenznehmers dar.
- Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Lizenzgegenstands von seinen Rechnern zu entfernen sowie dem Lizenzgeber gegebenenfalls erstellte Kopien nach dessen Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.
11 Schlussbestimmungen
- Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen. Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.
- Änderungen des Vertrags (und Einbeziehung dieser AGB) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
- Es gelten die AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Lizenzgeber behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Lizenznehmer nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Lizenznehmer mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Lizenznehmer nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen oder elektronischen Änderungsmitteilung) schriftlich oder per E-Mail widerspricht und der Lizenzgeber den Lizenznehmer auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Lizenznehmers, kann der Lizenznehmer das Vertragsverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. In der Änderungsmitteilung weist der Lizenzgeber den Lizenznehmer auf sein Kündigungsrecht hin.
- Die Parteien vereinbaren den Sitz des Lizenzgebers als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
- Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesen AGB.